Liebe Freundinnen und Freunde der Kanzlei,

 

Schon wieder neigt sich ein tolles Jahr seinem Ende zu. Dankbar und zufrieden blicke ich darauf zurück. Wir konnten viele Fälle erfolgreich abschließen.

So führte u.a. unsere Strafverteidigung von Auktionatoren bei einem großen Strafprozess mit 190 Anklagepunkten zur Einstellung des Verfahrens. Durch das ganze Jahr hinweg haben wir mit Freude und Engagement für unsere Mandanten gekämpft, für ihre Rechte, für ihr Eigentum, für ihre Persönlichkeitsrechte und für vieles mehr.

Eine kleine Auswahl besonderer Fälle des Jahres 2019 finden Sie in unseren Art Law Highlights 2019 unten. Wir bleiben dran und freuen uns auf die Herausforderungen der Zukunft und das Jahr 2020.

Am Meisten freuen wir uns aber auf den weiteren Austausch mit Ihnen!

Fröhliche Weihnachten und ein glückliches, erfolgreiches und gesundes neues 2020!

Herzlichst

Ihr Hannes Hartung

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Dear friends and colleagues,

 

Another great year is drawing to a close. I look back on it gratefully and contentedly. We could close many cases successfully.

For example, our criminal defence of auctioneers in a large criminal trial with 190 charges led to the suspension of the proceedings. Throughout the year we fought with joy and commitment for our clients, for their rights, for their property, for their personal rights and for much more.

You can find a small selection of special cases of the year 2019 in our Art Law Highlights 2019 below. We stay tuned and look forward to the challenges of the future and the year 2020.

Most of all, however, we look forward to further exchange with you!

Merry Christmas and a happy, successful and healthy new 2020!

Sincerely

 

Your Hannes Hartung

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And here we go:

26 Jul RA Dr. Hannes Hartung erstreitet mit Dr. von Plehwe wichtiges Urteil beim Bundesgerichtshof

Ein Wohnungseinbruch ist für jeden ein Albtraum. Noch schlimmer ist es, wenn hierbei persönliche Dinge, die einem ans Herz gewachsen sind, brutal entwendet werden. Der bekannte deutsche Maler Hans Purrmann hat seine Frau in dem schönen Werk Frau im Sessel in Sorrent im Jahr 1924 porträtiert und später seiner Tochter geschenkt. Daneben wurde das Werk Blumenstrauß aus dem Jahr 1939 gestohlen

In einem wegweisen Urteil hat der Bundesgerichtshof am 19. Juli 2019 den Eigentümerschutz gestärkt. Die Berufung ist von uns zuvor vor dem Oberlandesgericht Nürnberg vertreten worden.

Das Verfahren kam Dank einer brillanten Nichtzulassungsbeschwerde von Herrn Rechtsanwalt am BGH Dr. Thomas vom Plehwe durch das Nadelöhr der Zulassung durch den BGH mit einer Erfolgsquote von durchschnittlich 4 % . Es ist ohnehin unverständlich, wie oft Oberlandesgerichte keine Revision zulassen, weil die Angelegenheiten keine allgemeine Bedeutung hätten, was in den meisten Fällen nicht stimmt.

Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg auf und verwies das Verfahren zurück an einen anderen Senat des Oberlandesgerichts.

Die Ersitzung ist der häufigste Erwerbstatbestand bei gestohlenen und abhandengekommenen Kunstwerken. Grundsätzlich reichen hierfür zehn Jahre gutgläubiger Eigenbesitz. Hierfür reicht es, dass der in Anspruch genommene die Bilder zehn Jahre als eigene besessen hat. Dies liegt in der Regel vor, wenn dem Besitzer keine Anhaltspunkte für ein Diebstahl oder Abhandenkommen bekannt sind.

Die Rechtsprechung hat die Gutgläubigkeit in vielen Fällen leider immer viel zu großzügig angenommen. Der Bundesgerichtshof hat dem jetzt einen Riegel vorgeschoben und gefordert, dass der Besitzer eine sekundäre Darlegungslast hat. Er muss also seine Gutgläubigkeit plausibel machen, dass er keine Anhaltspunkte hatte oder ihm Dinge aufgefallen sind, woraus er schlussfolgern muss, dass ihm die Werke nicht gehören können.

Im vorliegenden Fall will der Vater des Beklagten die äußerst teuren Kunstwerke in einer Galerie in Dinkelsbühl gekauft haben. Zum Kaufpreis schwieg sich der Beklagte aus. Ein äußerst niedriger Kaufpreis ist natürlich ein wichtiger Anhaltspunkt. Werke von Hans Purrmann fangen heute den Kunstmarkt bei 50.000 € an.

Doch gibt es überhaupt eine Galerie in Dinkelsbühl, die so hochwertige Werke der klassischen Moderne verkauft? Wir haben dort keine Galerie gefunden. Es wurde auch keine konkret vom Beklagten benannt.

Die gestohlenen Werke waren ausgeschrieben mit Hans Purrmann signiert, sodass nach nur kurzer Recherche auch jedem Laien klar sein muss, dass er etwas besonderes haben muss was eine Menge wert ist.

So ging es auch dem Käufer der schönen Gemälde von Hans Purrmann. Es schenkte diese später seinem Schwiegersohn für den Hausbau und den Unternehmensstart. Heute ist dieser der Beklagte. Als der so reich beschenkte Beklagte die Bilder zu Geld machen wollte, wendete er sich diskret an ein Schweizer Aktionshaus für hochwertige Kunst. Trotzdem behauptete er, den hohen Wert nicht gekannt zu haben.

Das Auktionshaus fragte pflichtgemäß beim Purrmann Archiv nach, der dem Auktionator darauf hinwies, dass die Werke als gestohlen gemeldet sind. Kurz darauf besuchte die Polizei den Autohändler in seiner Werkstatt. Panisch sind die Bilder vom Besprechungszimmer abgehängt und in der Werkstatt vor der Polizei versteckt worden. Macht das ein gutgläubiger Eigenbesitzer?

Das alles genügte dem Oberlandesgericht Nürnberg nicht. Er sprach dem Kläger trotz Vorlage der Ermittlungsakte sogar ab, dass die Werke in seiner Villa in Stuttgart gestohlen worden sind. Auch seien die Werke ja gegebenenfalls nicht von Hans Purrmann, sondern eine Fälschung. Diese doch recht rüde Handhabung war nicht nur uns, sondern auch dem Bundesgerichtshof zu viel. Das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg sei geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtsprechung zu erschüttern, so die Vorsitzende des Bundesgerichtshofs Stresemann.

Doch das Gesetz selbst ist auch noch immer notleidend. Mit der Ersitzung wollte man ursprünglich Erwerbern helfen, welche gutgläubig gestohlene Gegenstände erworben haben. Der Paragraf ist aber so weit gefasst, dass jeder, der eine Sache in gutgläubigen Eigenbesitz hat, nach zehn Jahren Eigentümer wird. Die Beweislast gegen die Gutgläubigkeit liegt bislang noch immer beim Bestohlenen. Das muss dringend geändert werden.

Herr Bullinger ist der Anwalt des Kunstmuseums Bern, der Erbin der Kunstsammlung von Cornelius Gurlitt. In einem aktuellen Beitrag in der FAZ spricht er dem großzügigen Erblasser Gurlitt pauschal jede Gutgläubigkeit ab. Das ist nicht nur unfein gegenüber Gurlitt und seiner Erbin, sondern schlicht falsch.

Die Ersitzung ist neben der Verjährung ein veritabler Restitutionskiller bei Raubkunst. Wer also faire und gerechte Lösungen will, muss die Beweislastverteilung ändern. So sieht es übrigens auch die BGH Vorsitzende Stresemann.

Wir kämpfen weiter und hoffen, dass der neue Senat am Oberlandesgericht Nürnberg das Eigentum des Klägers auch vor einer hoffentlich baldigen Gesetzesänderung bei der Ersitzung anerkennt und die Bilder bald nach Hause kommen können.

Rechtsanwalt Dr. Hannes Hartung ist seit 2002 Spezialist für internationales Kunstrecht. Er brachte den Fall der sitzenden Frau von Hans Purrmann vor den Bundesgerichtshof.

15 Okt Erfolgreiche Restitution eines Beutekunstgemäldes nach Polen

Dr. Hannes Hartung hat erfolgreich für die Republik Polen ein Gemälde von Marcin Zaleski nach Hause geholt.

Hierfür handelte er mit dem ehemaligen Besitzer eine einvernehmliche Lösung aus.

Dies ist bereits die zweite erfolgreiche Restitution von Beutekunst an die Republik Polen durch Dr. Hartung.

Das Bild zeigt das Innere der Mailänder Kathedrale und wurde während des zweiten Weltkrieges von NS-Kunsträubern

nach Österreich verschleppt und dort bei einem Auktionshaus versteigert.

Weitere Informationen zu diesem Fall können Sie hier lesen (auf Englisch).

Die Kunst, Kanzleien mit Kunst zu schmücken

Eine Kanzlei, in der leere Wände und ein nichts­sa­gender Eingangsbereich vor­herrschen, ist kein Ort zum Wohlfühlen, aber der perfekte Anlass, sich mit Kunst zu beschäftigen. Ein paar Bilder an der Wand können nämlich Wunder vollbringen, was die Wirkung eines Raums angeht. Da reicht oft schon das eine, mit viel Bedacht gewählte Werk. Man muss ja nicht gleich soweit gehen, seine Räumlichkeiten zur Galerie umzugestalten. Oder doc­h?

Die Kanzlei als Galerie

Dr. Hannes Hartung von der Kanzlei THEMIS Hartung & Partner in München hat vor gut zwei Jahren die Initiative ergriffen und tatsächlich den Empfang sowie das Besprechungszimmer der Kanzlei in eine Galerie verwandelt. Die passend benannte ›GalerieKanzlei‹ liegt in Sichtweite der Münchner Pinakothek der Moderne. Natürlich ist Dr. Hartung selbst Sammler, genauso wie einige seiner Mandanten – schließlich ist er auch ein nicht ganz unbekannter Kunstrechtler.

Kunst passend zum Rechtsgebiet

Das soll aber niemanden, der sich nicht auf Kunstrecht spezialisiert hat, davon abhalten, sich Kunst in die Kanzlei zu holen. Allerdings sollte im Vorfeld die eine oder andere Überlegung angestellt werden, womit man seine Räume schmücken möchte. Oder wie es auf Neudeutsch so schön heißt: Welche Message soll das Ganze rüberbringen? Wer Wert darauf legt, sich als alteingesessene Institution zu präsentieren, in der Tradition und Stabilität hochgehalten werden, für den ist die dreihundert Jahre alte Landschaft in Öl mit Goldrahmen sicher angebrachter als in einer Kanzlei, die sich auf E-Commerce oder Smart Contracts spezialisiert hat. Aber auch Zeitgenössische Kunst ist nicht nur den ›jungen Wilden‹ zu überlassen.

Ist das Kunst oder kann das weg?

Bei dem Stichwort Kunst denken die Meisten als erstes an Gemälde. Dem einen oder anderen fallen noch Collagen oder eventuell Fotografien ein. Erst der zweite Gedanke gilt Objektkunst, also etwa Skulpturen oder Installationen. Wer aber genug Platz hat, zum Beispiel im Empfangsbereich, sollte ruhig über ein plastisches Werk nachdenken. Je nach Objekt mag es jedoch angebracht sein, vor dem Aufstellen die Putzmannschaft zu warnen, sonst könnte es dem Kunstwerk ergehen wie Joseph Beuys berühmter Fettecke, die von einer wohlmeinenden Putzfrau kurzerhand entsorgt wurde.

Die Wirkung der Farben

Schon der bekannte Psychologe Carl Gustav Jung untersuchte die Wirkung von Farbe auf Menschen. Nicht umsonst enthält unsere Sprache auch so viele farbbezogene Redewendungen, wie »gelb vor Neid«. Kunst hat den Vorteil, dass man mit ihr Farbak­zente setzen kann, während Wandfarbe schnell überwältigend wirkt. Rot etwa gilt als anregend. Durch ihre kraftvolle Wirkung löst eine komplett rote Wand in einem Konferenzraum leicht Aggressionen aus. Ein von dieser Farbe geprägtes Bild hingegen kann zu angeregterem Austausch in einer Besprechung führen. Blau dagegen steht für Klarheit und gilt im Allgemeinen als Konzentration fördernd und entspannend, wodurch es sich etwa für eine Platzierung über dem Schreibtisch anbietet.

Geschmackssache oder Profi-Einrichter

Es soll Kanzleien geben, in denen an jeder Wand Gemälde hängen, weil die Privatwohnung des Inhabers bereits keine Fläche mehr bietet. Hier prägt dann der persönliche Geschmack die Auswahl der Werke. Soll mehr Bedacht auf die Abstimmung zwischen Raum und Kunstwerk gelegt werden, als auf eine bestimmte Epoche oder einen besonderen Künstler, kann es auch eine gute Idee sein, einen Innenarchitekt zu Rate zu ziehen. Diese haben meist gute Bezugsquellen für Kunst und statten Räume als Gesamtkonzept aus.

Woher nehmen, wenn nicht stehlen?

Wer sich lieber persönlich um den Erwerb küm­mern möchte, hat viele Möglichkeiten. Für das unwiderstehliche Gefühl, eine Entdeck­ung gemacht zu haben, geht man am besten in Galerien oder auf Ausstellungen von Kunstvereinen und Hochschulen. Connaisseurs und Vielreisende zieht es eher auf Events wie die Art Basel oder die Art Miami. Heutzutage lässt sich zudem alles im Internet erwerben, auch Kunst. Auf artnet.com beispielsweise werden hochwertige moderne und zeitgenössische Werke versteigert. Wer Festpreise dem Nervenkitzel einer Auktion vorzieht, wird unter anderem auf sin­gulart.com oder artedio.de fündig.

Tue Gutes, und hänge es an Deine Wand

Wer nach diesem Motto handeln will, kann einzelne Künstler fördern oder auch verschiedene soziale Kreativ-Projekte. Für eine Kanzlei nahe liegend wäre Kunst aus dem Knast: zum Beispiel die Werke der Kunstgruppe der Justizvollzugsanstalt Nürnbergdie speziell für Häftlinge in Untersuchungshaft gegründet wurde. Ähnliche Projekte finden sich in vielen Anstalten.

Ein Original ist ein Original ist ein Original – aber geliehen

Es ist unbestritten, dass die Wirkung auf den Betrachter und die unterbewusste Botschaft dahinter bei einem Original eine ganz andere ist als etwa beim Anblick eines Kunstdrucks. Je nach Werk kann ein Original schnell recht teuer werden. Wer sich frei von jeg­lichem Gedanken an eine Investition Kunst nur um der Kunst willen aufhängen oder aufstellen möchte, oder sich ganz einfach schnell an Werken satt sieht, der kann Kunst auch auf Zeit mieten. In Deutschland gibt es rund 150 Artotheken, die zumeist städtisch organisiert sind und gegen eine geringe Gebühr Malereien, Grafiken, Fotografien, aber auch Plastiken und Skulpturen verleihen. Eine gute Methode für alle Kanzleien also, in denen sich noch keine Kunstobjekte befinden, um zu testen, ob das nicht auch etwas für sie wäre.

Dieser Text stammt aus Beckextra – Das MagazinHier können Sie das Magazin bestellen

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05 Nov AUSGEZEICHNET! THEMIS ist Art Law Firm of the Year 2019 bei ACQ 5 Global Awards

Auch in diesem Jahr ist THEMIS Hartung & Partner von ACQ Global Awards ausgezeichnet worden.

Hierüber freuen wir uns.

Die ACQ Awards gehören zu den international anerkannten Auszeichnungen im Rechtsmarkt und sind

für ihre profunde redaktionelle Recherche bekannt.

THEMIS gewann hier die Auszeichnungen

Germany – Art Law Firm of the Year 2019

Germany – Trust and Estate Lawyer of the Year 2019.

Wir danken für diese Auszeichnungen und sehen dies als Ansporn für die Zukunft.