Die Gestaltung der Vermögensnachfolge ist eine Schlüsselkompetenz der Rechtsanwälte
und Steuerberater von THEMIS.
Unter den Portalen
www.erbegerecht.de
www.erbrechtsinfos.de
bereiten wir derzeit umfassende Informationen zu allen wichtigen Fragen rund ums Erbrecht und der Vermögensnachfolge auf.
Wir informieren Sie, sobald die Portale online sind.
Zuvor stehen wir Ihnen jederzeit gerne persönlich für Ihre Fragen und Anliegen zur Verfügung.
Unsere Erstberatung im Erbrecht ist kostenlos und unverbindlich.
Das können wir rechtlich für Sie tun:
Das können wir steuerlich für Sie tun:
Schenkungsteuer vs. Erbschaftsteuer
Die Schenkungsteuer ist im Erbschaftsteuergesetz mitgeregelt, es gelten also im wesentlichen die gleichen Rahmenbedingungen, z.B. Freibeträge, Bewertungsfragen usw.
Freibeträge und Verwandtschaft
Zunächst gilt: je näher Schenker und Beschenkter miteinander verwandt sind, desto höher sind die Steuerfreibeträge. Die Steuerfreibeträge gelten für alle Schenkungen innerhalb von 10 Jahren, d.h. sie können alle 10 Jahre neu genutzt werden.
Kurzer Überblick über die Freibeträge
Schenkungen von Eltern an Kinder: 400.000 Euro (pro Elternteil und Kind!)
Schenkungen Ehegatten untereinander: 500.000 Euro
Schenkungen von Großeltern an Enkel: 200.000 Euro (wenn Eltern der Enkel noch leben, ansonsten 400.000 Euro)
Schenkungen an nicht verwandte andere Personen: 20.000 Euro („Jedermannfreibetrag“)
Zusatzfreibetrag im Todesfall: Ehegatten erhalten einen besonderen Freibetrag von 256.000 Euro, Kinder bis 27 Jahre erhalten zusätzlich zwischen 52.000 und 10.300 Euro
Daneben gibt es einige besondere sachliche Steuerbefreiungen, z.B. für Hausrat, Kunstgegenstände und Grundstücke, v.a. das Familienheim oder vermietete Grundstücke
Steuerbefreiung als Betriebsvermögen
Betriebsvermögen ist in Erbschaft- und Schenkungsteuer besonders begünstigt, da damit Arbeitsplätze erhalten werden sollen. Diese Begünstigungen greifen auch dann, wenn die anderen Steuerfreibeträge schon ausgenutzt wurden oder die Freibeträge überschritten werden.
Zum Betriebsvermögen zählt z.B. das Vermögen einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. In vielen Fällen kann Betriebsvermögen zu 100 % steuerbegünstigt übergeben werden. Es ist dann allerdings u.U. bis zu 7 Jahre gebunden, d.h. es darf nicht veräußert werden. Auch kommt oft eine sog. Lohnsummenregelung zum tragen, d.h. Arbeitsplätze müssen erhalten bleiben, weil sonst die steuerliche Begünstigung entfällt.
Das Berliner Testament
Unter einem „Berliner Testament“ wird heute ein Testament verstanden, das zunächst den Ehegatten begünstigen und erst nach dessen Versterben die Kinder zu Erben machen soll.
Mehrere Möglichkeiten
Die einfachste Möglichkeit für das Berliner Testament löst auch sogleich steuerliche Probleme aus: die Ehegatten schreiben dann einfach: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben nach dem zuletzt Versterbenden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen werden.“
Das steuerliche Problem: es gibt zunächst zwei Erbfälle: 1. Vom zuerst Versterbenden auf den zweiten Ehegatten und 2. Vom zweiten Ehegatten auf die Kinder. Wenn das Vermögen ausreichend groß ist und diesteuerlichen Freibeträge zwischen Ehegatten überschritten sind, fällt Erbschaftsteuer an, weil die Freibeträge zu den Kindern (im 1. Erbfall) nicht oder nicht voll zum Zug kommen.
Lösung dafür: eine genau austarierte Lösung unter Einsatz der etwas komplizierteren Möglichkeiten für „Berliner Testamente“, z.B. unter Einbezug von Nießbrauchslösungen oder durch Einbau einer Vor-/Nacherbschaft.
Sollte bereits ein Erbfall eingetreten sein, kann am Testament nichts mehr geändert werden. Dann bleibt nur noch, über die Pflichtteile der Kinder (diese sind im 1. Erbfall standardmäßig enterbt und haben einen Pflichtteilsanspruch) eine größtmögliche Befreiung zu erreichen.