ERBRECHT UND STEUERRECHT AUS EINER HAND
]Die Gestaltung der Vermögensnachfolge ist eine Schlüsselkompetenz der Rechtsanwälte von THEMIS.
ERBRECHT UND STEUERRECHT AUS EINER HAND.
Das können wir rechtlich für Sie tun:
- Umfassende Beratung in allen gestaltenden Erbrechtsfragen, z.B. Entwurf von Testamenten, Schenkungen und Nachfolgelösungen
- Steuerliche Optimierung und Vermögensnachfolgegestaltungen
- Unterstützung im Erbfall, z.B. Erbscheinsbeantragung, Abwicklung von Testamenten (Vermächtnisse, Pflichtteil, Erbengemeinschaft, Teilungsanordnungen)
- Prozessuale Durchsetzung Ihrer Ansprüche
- Erbschaftsteuerliche Optimierung und Fertigung der Erbschaftsteuererklärungen
- Steuerliche Bewertung von Vermögen, inbesondere Grundstücken und Betriebsvermögen
Das können wir steuerlich für Sie tun:
- Steuerliche Optimierung internationaler Erbrechtsfälle, z.B. durch Ausnutzung von Freibeträgen und realistische Bewertungen
- Erbschaftsteuerliche Optimierung und Fertigung der Erbschaftsteuererklärungen
- Begleitung der Unternehmensnachfolge unter Gestaltung von möglichst weit reichenden Steuerbefreiungen
AUSGANGSPUNKT VON STEUERLICHEN ÜBERLEGUNGEN SIND IMMER DIE FREIBETRÄGE FÜR DEN ERBEN. WURDEN SIE SCHON GENUTZT ODER SIND GESTALTUNGEN NOTWENDIG? WIE SIND DIE GENERELLEN NACHFOLGEPLANUNGEN?
]Schenkungsteuer vs. Erbschaftsteuer
Die Schenkungsteuer ist im Erbschaftsteuergesetz mitgeregelt, es gelten also im wesentlichen die gleichen Rahmenbedingungen, z.B. Freibeträge, Bewertungsfragen usw.
Freibeträge und Verwandtschaft
Zunächst gilt: je näher Schenker und Beschenkter miteinander verwandt sind, desto höher sind die Steuerfreibeträge. Die Steuerfreibeträge gelten für alle Schenkungen innerhalb von 10 Jahren, d.h. sie können alle 10 Jahre neu genutzt werden.
Kurzer Überblick über die Freibeträge
Schenkungen von Eltern an Kinder: 400.000 Euro (pro Elternteil und Kind!)
Schenkungen Ehegatten untereinander: 500.000 Euro
Schenkungen von Großeltern an Enkel: 200.000 Euro (wenn Eltern der Enkel noch leben, ansonsten 400.000 Euro)
Schenkungen an nicht verwandte andere Personen: 20.000 Euro („Jedermannfreibetrag“)
Zusatzfreibetrag im Todesfall: Ehegatten erhalten einen besonderen Freibetrag von 256.000 Euro, Kinder bis 27 Jahre erhalten zusätzlich zwischen 52.000 und 10.300 Euro
Daneben gibt es einige besondere sachliche Steuerbefreiungen, z.B. für Hausrat, Kunstgegenstände und Grundstücke, v.a. das Familienheim oder vermietete Grundstücke
Steuerbefreiung als Betriebsvermögen
Betriebsvermögen ist in Erbschaft- und Schenkungsteuer besonders begünstigt, da damit Arbeitsplätze erhalten werden sollen. Diese Begünstigungen greifen auch dann, wenn die anderen Steuerfreibeträge schon ausgenutzt wurden oder die Freibeträge überschritten werden.
Zum Betriebsvermögen zählt z.B. das Vermögen einer GmbH oder einer GmbH & Co. KG. In vielen Fällen kann Betriebsvermögen zu 100 % steuerbegünstigt übergeben werden. Es ist dann allerdings u.U. bis zu 7 Jahre gebunden, d.h. es darf nicht veräußert werden. Auch kommt oft eine sog. Lohnsummenregelung zum tragen, d.h. Arbeitsplätze müssen erhalten bleiben, weil sonst die steuerliche Begünstigung entfällt.[
AN SICH IST DAS BERLINER TESTAMENT RECHT ÜBERSCHAUBAR UND WEIT VERBREITET. DOCH ES GIBT EINIGE STEUERLICHE RISIKEN, DIE DABEI BEDACHT WERDEN SOLLTEN.
Das Berliner Testament
Unter einem „Berliner Testament“ wird heute ein Testament verstanden, das zunächst den Ehegatten begünstigen und erst nach dessen Versterben die Kinder zu Erben machen soll.
Mehrere Möglichkeiten
Die einfachste Möglichkeit für das Berliner Testament löst auch sogleich steuerliche Probleme aus: die Ehegatten schreiben dann einfach: „Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein. Erben nach dem zuletzt Versterbenden sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen werden.“
Das steuerliche Problem: es gibt zunächst zwei Erbfälle: 1. Vom zuerst Versterbenden auf den zweiten Ehegatten und 2. Vom zweiten Ehegatten auf die Kinder. Wenn das Vermögen ausreichend groß ist und diesteuerlichen Freibeträge zwischen Ehegatten überschritten sind, fällt Erbschaftsteuer an, weil die Freibeträge zu den Kindern (im 1. Erbfall) nicht oder nicht voll zum Zug kommen.
Lösung dafür: eine genau austarierte Lösung unter Einsatz der etwas komplizierteren Möglichkeiten für „Berliner Testamente“, z.B. unter Einbezug von Nießbrauchslösungen oder durch Einbau einer Vor-/Nacherbschaft.
Sollte bereits ein Erbfall eingetreten sein, kann am Testament nichts mehr geändert werden. Dann bleibt nur noch, über die Pflichtteile der Kinder (diese sind im 1. Erbfall standardmäßig enterbt und haben einen Pflichtteilsanspruch) eine größtmögliche Befreiung zu erreichen.